Weltanschauung als Diskriminierungsgrund

Der Jurist Dr. Thomas Heinrichs hat für die Antidiskriminierungsstelle (ADS) des Bundes eine Expertise zum Begriff „Weltanschauung“ und Benachteiligungsrisiken aufgrund der Abwesenheit einer Konfession verfasst. Heinrichs sagt, gegen Diskriminierungen können Konfessionsfreie auf zwei Weisen vorgehen: politisch und juristisch.

Die Expertise von Thomas Heinrichs zum Themenbereich „Weltanschauung als Diskriminierungsgrund“ wurde Ende September im Rahmen des laufenden ADS-Themenjahres unter dem Motto „Freier Glaube. Freies Denken. Gleiches Recht.“ veröffentlicht.

Im Interview sagt der in Berlin tätige Rechtsanwalt, der ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von Ethikunterricht ab Klasse 1 vertritt, insbesondere die Kirchen seien gegenüber Konfessionsfreien in vielen Bereichen noch immer privilegiert und überrepräsentiert.

Was sind die Gründe dafür, dass zum Begriff „Weltanschauung“ ein besonderer Untersuchungs- und Erklärungsbedarf besteht? Er ist immerhin seit fast 100 Jahren Bestandteil des demokratischen Verfassungsrechts.

Thomas Heinrichs: Es ist richtig, dass die Gemeinschaften, die sich der Pflege einer Weltanschauung widmen, bereits 1918 in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) mit den Religionsgemeinschaften gleichgestellt wurden. Damals war relativ klar, was eine Weltanschauung und was eine Weltanschauungsgemeinschaft war, weil es eine Vielzahl davon gab. Diese Gemeinschaften und Bünde hatten innerhalb des aufgeklärten Bürgertums und der Arbeiterkulturbewegung eine anerkannte Stellung. Man findet daher in den juristischen Kommentaren zur WRV keine großen Problematisierungen des Begriffs der Weltanschauung. Nachdem die Weltanschauungsgemeinschaften aber im Faschismus zerschlagen wurden und danach ganz lange nicht wieder an die Bedeutung, die sie in der Weimarer Republik hatten, anknüpfen konnten, ist das selbstverständliche Wissen darum, was eine „Weltanschauung“ ist, mit der Zeit verloren gegangen.

Erst mit dem Revival der Weltanschauungen, insbesondere der humanistischen Weltanschauung in den letzten 20 Jahren, ist die Frage wieder bedeutsam geworden. Dadurch ist die Notwendigkeit entstanden, zu klären, was heute unter einer „Weltanschauung“ zu verstehen ist.

Positiv muss Weltanschauung heute definiert werden als ein für die Lebensführung eines Menschen verbindliches und identitätsstiftendes Verständnis des menschlichen Lebens und der Welt, welches von einer relevanten Zahl anderer geteilt wird.

An wen richtet sich diese Expertise, für insbesondere wen ist sie erstellt worden?

Die Forschungsarbeiten, die im Auftrag der ADS erstellt werden, richten sich im Wesentlichen an Personen, die im Antidiskriminierungsbereich tätig sind, etwa an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Beratungsstellen oder auch an Juristinnen und Juristen, die wissenschaftlich oder praktisch mit Diskriminierungsfällen beschäftigt sind.

Daneben richtet sich die Expertise auch an Betroffene, denn sie ermöglicht es ihnen, mehr Klarheit darüber zu gewinnen, ob sie diskriminiert worden sind oder nicht, und was für rechtliche Möglichkeiten sie haben, sich dagegen zu wehren.

Gegenüber welchen verwandten Begriffen ist „Weltanschauung“ in welcher Hinsicht abzugrenzen?

Weltanschauung wird traditionell abgegrenzt gegenüber Religion. Weltanschauung und Religion sind abzugrenzen gegenüber Philosophie und Wissenschaft und gegenüber politischen und wirtschaftlichen Vereinigungen.

Die Abgrenzung gegenüber der Religion wurde üblicherweise am Kriterium eines Transzendenzbezuges vorgenommen. Inzwischen hat man aber eingesehen, dass dies kein eindeutiges Kriterium ist. Da man inzwischen auch eingesehen hat, dass es rechtlich keine Unterschiede zwischen einer Religion und einer Weltanschauung gibt, grenzt man heute nach dem Selbstverständnis der Gemeinschaft ab. Die anderen Abgrenzungen sind erforderlich, um zu klären, wer sich berechtigt auf die den Weltanschauungsgemeinschaften und ihren Mitgliedern zustehenden Privilegien berufen kann und wer nicht.

Und welche Themenbereiche sind beim Thema Diskriminierungsrisiko aus Ihrer Perspektive am relevantesten, welche spielen eher eine Nebenrolle?

Zunächst muss man sich klarmachen, dass im rechtlichen Sinne nicht alle Bevorzugungen von Religionen oder alle Benachteiligungen von Weltanschauungen als Diskriminierung gelten. Es gibt viele Fälle, in denen die Kirchen unangemessen bevorzugt werden, ohne dass darin zugleich eine rechtliche Diskriminierung weltanschaulich Gebundener liegt. So ist beispielsweise die Frage der finanziellen Subventionierung der Kirchen diskriminierungsrechtlich kaum zu fassen.

Die Bereiche, in denen im rechtlichen Sinne ein erhöhtes Diskriminierungsrisiko gegeben ist, sind die Arbeitsverhältnisse bei im weitesten Sinne kirchlichen Einrichtungen und der staatliche Erziehungsbereich von den Kindertagesstätten, über staatliche Bekenntnisschulen bis zu den Hochschulen. Ein weiterer zentraler Bereich ist die öffentliche Präsenz von Religionen oder Weltanschauungen, zum Beispiel in den Rundfunkräten, in staatlichen Beiräten oder auch bei staatlichen Trauerfeiern. Auch hier sind die Religionen, insbesondere die Kirchen, noch immer überrepräsentiert, während die Weltanschauungen zu wenig bis gar nicht beteiligt werden.

Weniger relevant sind einige Privilegien, die sich aus dem Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts ergeben, den fast alle christlichen Kirchen haben, weil auch Weltanschauungsgemeinschaften zum Teil diesen Status haben und sofern sie ihn nicht haben, ihn – mit einigen Mühen – auch erreichen können. Wir reden hier ja nur über die Weltanschauungen, aber ich möchte anmerken, dass dies bei den Muslimen ganz anders aussieht. Diese haben aufgrund der bei ihnen gegebenen, religiös geprägten, lockeren Organisation keine Chance, den Körperschaftsstatus zu erlangen.

Der überwiegende Anteil von Klagen wegen der Diskriminierung aufgrund von Religion oder Weltanschauung im gesamten europäischen Raum betrifft vor allem Religionsfälle. Warum?

Zum einen gibt es noch immer mehr Mitglieder von Religionsgemeinschaften als von Weltanschauungsgemeinschaften. Aber auch wenn man die Zahlen prozentual gewichten würde, dürften relativ mehr religiöse Menschen klagen als weltanschaulich Gebundene. Das liegt an dem höheren Konfliktpotenzial von Religionen in den europäischen Kulturen. Die Entstehung von Weltanschauungen ist Teil des Prozesses der Säkularisierung, in dem der religiös bzw. weltanschaulich neutrale Staat entstand, der von den Religionen dominierte soziale Bereiche, wie beispielsweise den Personenstand, die Schule oder auch die Kranken- und Armenhilfe an sich zog.

Hier gibt es jedoch immer noch ein hohes Konfliktpotenzial zwischen Staat und Religionen, denn immer noch haben viele Religionen den Anspruch, bestimmte Lebensbereiche nach ihren Regeln zu bestimmen und lehnen die gegebene staatliche Ordnung ab. So akzeptieren die Kirchen in Deutschland immer noch nicht die staatlichen Regeln im Arbeitsrecht, sondern haben hier den Anspruch, die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiter nach eigenen, religionsgeprägten Regeln zu bestimmen. Die Weltanschauungen dagegen haben in der Regel von Anfang an akzeptiert, dass es staatliche Regelungen gibt, die für alle gelten und sind dort nie in den Konflikt mit dem Staat gegangen.

Aber auch im zivilgesellschaftlichen Bereich gibt es weniger Konflikte. Die Weltanschauungen vertreten im europäischen Kulturraum zumeist Positionen, die dem „Common Sense“ sehr viel näherstehen als religiöse Positionen.

Sehen Sie eventuell auch Gründe oder Argumente dafür, sich vom offenbar nicht selbstverständlichen Begriff „Weltanschauung“ zu lösen?

Solange der Begriff im Verfassungsrecht verwendet wird, wird man ihn zumindest als juristischen Begriff beibehalten müssen. Alltagssprachlich ist er jedoch durch den oben erwähnten Traditionsbruch nicht mehr selbstverständlich. Die historischen Weltanschauungsgemeinschaften am Ende des 19. Jahrhunderts und in der Weimarer Republik kennen heute nur noch wenige. Der Begriff hat daher für die meisten einen altmodischen Klang. Die Frage ist jedoch, welchen Begriff man ansonsten nehmen könnte. Weltanschauungen sind parallele Veranstaltungen zu den Religionen. Wir haben im Deutschen keinen anderen Begriff, der dies ausdrücken kann. Man könnte wie im Englischen von „philosophischen Überzeugungen“, „philosophischem Glauben“ – philosophical belief – reden. Aber diesen Ausdruck müsste man im deutschen Sprachraum neu einführen. Er wäre auch nicht selbstverständlich. Ich habe Zweifel, dass das einfacher oder besser wäre, als sich der Geschichte des Weltanschauungsbegriffs zu stellen und diesen wieder mit einem neuen Inhalt zu füllen.

Und was raten Sie etwa beim Fehlen nichtkirchlicher Kindertagesstätten, was in vielen Regionen Deutschlands nicht selten ist?

Da bleibt nur, sich zu organisieren und entweder mit einer privaten Initiative einen Kindergarten zu gründen oder aber einen Weltanschauungsverband zu unterstützen, der als freier Träger eine Kindertagestätte aufmacht. Einklagen kann man hier nichts.

Dass die Lage hier so schwierig ist, liegt an dem sogenannten Subsidiaritätsprinzip. Die Kirchen haben in den 1960er Jahren durchgesetzt, dass der Staat eigene Sozialeinrichtungen nur dann betreiben darf, wenn sich kein freier Träger dafür gefunden hat. Die freien Träger, an die damals gedacht war, waren die Kirchen. Auch daher kommt die Dominanz der Kirchen im Sozialbereich.

Dr. Thomas Heinrichs

Welchen allgemeinen Rat geben Sie Bürgerinnen und Bürgern, die im Alltag von Benachteiligung aufgrund ihrer religionsfreien bzw. areligiösen Weltanschauung oder Lebensauffassung betroffen sind?

Es kommt immer auf den Einzelfall an, ob und wie man dagegen vorgehen will. Generell gibt es zwei Wege: den politischen und den juristischen.Und generell kann man sagen, dass der politische Weg nur erfolgreich sein kann, wenn man sich politisch oder weltanschaulich organisiert, wogegen der juristische Weg zu den Gerichten auch von Einzelnen erfolgreich beschritten werden kann.

Die Fragen stellte Arik Platzek.

 


Download: Expertise “Weltanschauung als Diskriminierungsgrund”

Zum Thema: „Gläserne Wände“ – Dritte Projektstufe beginnt zum Tag der Menschenrechte

Eine Antwort auf „Weltanschauung als Diskriminierungsgrund“

Kommentare sind geschlossen.