Das hat das Arbeitsgericht Oldenburg im Fall einer konfessionsfreien Bewerberin entschieden, die aufgrund der Nichtzugehörigkeit zur katholischen Kirche und nicht vorhandener Taufe abgelehnt worden war.
Fordert die Ausschreibung einer Stelle eines Personalsachbearbeiters/einer Personalsachbearbeiterin eines Trägers eines katholischen Krankenhauses eine „positive Einstellung zu den Grundlagen/Zielen eines katholischen Trägers“, steht einer Bewerberin, die nur deshalb nicht eingestellt wurde, weil sie nicht getauft ist, sowohl ein Schadenersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu. Das hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg am 10. Februar 2016 (AZ 3Ca 334/15) entschieden.
Die Klägerin hatte sich Ende April 2015 um eine von einem kirchlichen Träger (einer mit der katholischen Kirche verbundenen Stiftung, die ein Allgemeinkrankenhaus betreibt) ausgeschriebene Stelle als Personalsachbearbeiterin beworben. Nach Durchführung aller Vorstellungsgespräche entschied sich die Beklagte, die Stelle mit der Klägerin zu besetzen, sofern diese zustimme. In einem weiteren Gespräch wurde die Klägerin nach ihrer Konfessionszugehörigkeit gefragt. Die Klägerin erwiderte, sie sei konfessionsfrei und auch nicht getauft. Die Beklagte verwies darauf, dass ohne eine Konfessionszugehörigkeit ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden könne. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe sich für einen anderen Stellenbewerber entschieden. Daraufhin reichte die abgelehnte Bewerberin beim Arbeitsgericht Oldenburg Klage ein. Die Klägerin argumentierte, sie sei nur deshalb nicht eingestellt worden, weil sie einer Konfession nicht angehöre und nicht getauft sei. Das sei diskriminierend. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession sei für die Ausübung der Tätigkeit einer Personalsachbearbeiterin in der Verwaltung der Beklagten nicht erforderlich. Auch die Stellenausschreibung enthalte dieses Erfordernis nicht. Zudem beschäftige die Beklagte Personen verschiedener Konfession. Auch seien Mitarbeiter tätig, die nicht getauft seien.
Das Arbeitsgericht Oldenburg entschied dazu, dass die Klägerin im Zuge des Auswahlverfahrens in unzulässiger Weise benachteiligt worden ist. Die Kammer schloss sich dabei der Auffassung an, dass die Beklagte die Klägerin eingestellt hätte, wenn sie die Frage nach der Konfession/Taufe bejaht hätte. Der Vertragsschluss ist einzig an der Differenzierung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmales gescheitert. Ohne das verpönte Merkmal wäre die Klägerin eingestellt worden. Der Klägerin sprach das Gericht einen Betrag in Höhe von knapp 8.000 Euro zu, der sich aus knapp 3.900 Euro entgangenem Arbeitsentgelt und einer Entschädigung in Höhe von 3.900 Euro zusammensetzt.